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122.200 NAG CH-BS

§ 8 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Meldepflicht für Unternehmerinnen und Unternehmer

Melde- und Auskunftspflichten
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§ 8 NAG · Meldepflicht für Unternehmerinnen und Unternehmer

1. Selbständig Erwerbstätige ohne Niederlassung oder Aufenthalt, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, haben ihre Firmen oder Betriebsstätten bei der Einwohnerkontrollbehörde Basel zu melden.

2. Die Frist zur Anmeldung beträgt ab Betriebsaufnahme 14 Tage.

3. Bei Änderung oder Aufgabe der Tätigkeit hat eine Meldung innert 14 Tagen zu erfolgen.

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