Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.200 NAG CH-BS

§ 7 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Melde- und Auskunftspflichten Dritter

Melde- und Auskunftspflichten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 NAG · Melde- und Auskunftspflichten Dritter

1. Wer einer meldepflichtigen Person entgeltlich Unterkunft gewährt, insbesondere eine Wohnung vermietet, hat der Einwohnerkontrollbehörde innerhalb von 14 Tagen nach Entstehen der Anmelde- bzw. Abmeldepflicht über Zu- und Wegzug sowie Wohnungswechsel Mitteilung zu machen.

2. Wird der Pflicht zur An-, Um- oder Abmeldung nach § 4 nicht nachgekommen, haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der Einwohnerkontrollbehörde auf Anfrage über die bei ihnen beschäftigten Personen unentgeltlich entsprechende Auskunft zu erteilen.

3. Die Industriellen Werke Basel und andere registerführende Stellen sowie Vermieterinnen oder Vermieter, Liegenschaftsverwaltungen und Logisgeberinnen und Logisgeber sind verpflichtet, die Daten gemäss RHG, die zur Bestimmung und Nachführung der Wohnungsnummer einer Person erforderlich sind, auf Anfrage der Einwohnerkontrollbehörde unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

4. Kollektivhaushalte gemäss § 2 lit. b der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister im Kanton Basel-Stadt (Registerharmonisierungsverordnung; EV RHG) vom 23. Dezember 2008 melden der Einwohnerkontrollbehörde Basel mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres jeweils bis 15. Januar des Folgejahres alle Bewohnerinnen und Bewohner, die sich am Stichtag seit mindestens drei Monaten in ihrem Kollektivhaushalt aufhalten.

← § 6 NAG Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Gegenstand § 8 NAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →