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122.200 NAG CH-BS

§ 6 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - An-, Um- oder Abmeldung von Amtes wegen

Melde- und Auskunftspflichten
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§ 6 NAG · An-, Um- oder Abmeldung von Amtes wegen

1. Kommt die meldepflichtige Person ihren Meldepflichten nicht nach, nimmt die zuständige Einwohnerkontrollbehörde die An-, Um- oder Abmeldung von Amtes wegen kostenpflichtig vor.

2. Die säumige Person hat die damit verbundenen Zusatzkosten zu tragen, sofern sie kein unverschuldetes Hindernis nachweisen kann.

3. Personen, die eine amtliche Handlung gemäss Abs. 1 verursacht haben und diese rückgängig machen wollen, haben zu belegen, dass die amtliche Handlung zu Unrecht erfolgt ist. Insbesondere haben sie zu belegen, wo sie sich aufgehalten haben.

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