122.200
NAG
CH-BS
§ 5 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Mitwirkungspflicht
Melde- und Auskunftspflichten
§ 5 NAG · Mitwirkungspflicht
1. Die meldepflichtige Person gibt der Einwohnerkontrollbehörde wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft über die im Einwohnerregister zu erfassenden Daten betreffend
a) Identität;
b) Zivilstand;
c) Abmeldung in der bisherigen Wohnsitzgemeinde;
d) administrative Wohnungsnummer.
2. Sie weist die Richtigkeit ihrer Angaben insbesondere mit folgenden Belegen oder gleichwertigen Dokumenten nach
a) Pass oder Identitätskarte;
b) in der Schweiz ausgestellter Führerausweis;
c) Bescheinigungen über den Zivilstand;
d) Abmeldebescheinigung der Wegzugsgemeinde;
e) Mietvertrag oder Wohnungsausweis.