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122.200 NAG CH-BS

§ 5 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Mitwirkungspflicht

Melde- und Auskunftspflichten
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§ 5 NAG · Mitwirkungspflicht

1. Die meldepflichtige Person gibt der Einwohnerkontrollbehörde wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft über die im Einwohnerregister zu erfassenden Daten betreffend

a) Identität;

b) Zivilstand;

c) Abmeldung in der bisherigen Wohnsitzgemeinde;

d) administrative Wohnungsnummer.

2. Sie weist die Richtigkeit ihrer Angaben insbesondere mit folgenden Belegen oder gleichwertigen Dokumenten nach

a) Pass oder Identitätskarte;

b) in der Schweiz ausgestellter Führerausweis;

c) Bescheinigungen über den Zivilstand;

d) Abmeldebescheinigung der Wegzugsgemeinde;

e) Mietvertrag oder Wohnungsausweis.

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