122.200
NAG
CH-BS
§ 4 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - An- und Abmeldung, Wohnungswechsel
Melde- und Auskunftspflichten
§ 4 NAG · An- und Abmeldung, Wohnungswechsel
1. Wer zwecks Niederlassung oder Aufenthalt in eine Gemeinde zuzieht, wer die Wohnadresse ändert oder die Wohnung innerhalb derselben Liegenschaft wechselt oder wer aus der Gemeinde wegzieht, hat dies innerhalb von 14 Tagen einer Einwohnerkontrollbehörde mitzuteilen.
2. Das Niederlassungs- oder Aufenthaltsverhältnis erlischt mit der Abmeldung.
3. Die An-, Um- oder Abmeldung kann durch persönliche Vorsprache am Schalter einer Einwohnerkontrollbehörde, schriftlich oder elektronisch erfolgen.