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122.200 NAG CH-BS

§ 3 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 NAG · Begriffe

1. In diesem Gesetz bedeuten

a) Niederlassung: Wenn sich eine Person in der Absicht des dauernden Verbleibens in einer Gemeinde aufhält, um dort den für Dritte erkennbaren Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen.

b) Aufenthalt: Wenn sich eine Person mindestens während dreier aufeinander folgender Monate in einer Gemeinde aufhält und die Voraussetzungen von lit. a nicht erfüllt.

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