122.200
NAG
CH-BS
§ 3 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 NAG · Begriffe
1. In diesem Gesetz bedeuten
a) Niederlassung: Wenn sich eine Person in der Absicht des dauernden Verbleibens in einer Gemeinde aufhält, um dort den für Dritte erkennbaren Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen.
b) Aufenthalt: Wenn sich eine Person mindestens während dreier aufeinander folgender Monate in einer Gemeinde aufhält und die Voraussetzungen von lit. a nicht erfüllt.