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122.200 NAG CH-BS

§ 2 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 NAG · Zuständigkeiten

1. Die Einwohnerkontrollbehörden der Einwohnergemeinden sind zuständig für

a) die einwohnerkontrollrechtlichen An-, Um- und Abmeldungen sowie

b) die Führung des Einwohnerregisters.

2. Das für die Einwohnerkontrolle zuständige kantonale Amt übt die Aufsicht über das Einwohnermeldewesen aus.

3. Für die migrationsrechtliche Regelung des Aufenthaltes ist die kantonale Migrationsbehörde zuständig. Sie ist die für den Vollzug des AuG und dessen Ausführungsvorschriften zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 88 Abs. 1 VZAE.

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