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122.200 NAG CH-BS

§ 18 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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§ 18 NAG · Übergangsbestimmung

1. Schriften, die nach bisherigem Recht bei der Einwohnerkontrollbehörde hinterlegt worden sind, werden bis zur Herausgabe zu Lebzeiten der bzw. des Betroffenen aufbewahrt. Bei einer Abmeldung werden die noch hinterlegten Schriften gegen Rückgabe des Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsausweises ausgehändigt.

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