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122.200 NAG CH-BS

§ 14 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Strafbestimmung

Behördlicher Zwang und Strafbestimmung
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§ 14 NAG · Strafbestimmung

1. Wer den §§ 4, 5, 7 und 8 dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

2. Art. 115 - 120 AuG bleiben vorbehalten.

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