122.200
NAG
CH-BS
§ 13 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Polizeiliche Vorführung
Behördlicher Zwang und Strafbestimmung
§ 13 NAG · Polizeiliche Vorführung
1. Wer trotz wiederholter Aufforderung den gesetzlichen Meldepflichten gemäss § 4 nicht nachkommt, kann polizeilich vorgeführt werden.