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122.200 NAG CH-BS

§ 13 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Polizeiliche Vorführung

Behördlicher Zwang und Strafbestimmung
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§ 13 NAG · Polizeiliche Vorführung

1. Wer trotz wiederholter Aufforderung den gesetzlichen Meldepflichten gemäss § 4 nicht nachkommt, kann polizeilich vorgeführt werden.

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