§ 12 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Datenbekanntgabe für Forschungs- und Präventionsprojekte und Umfragen
§ 12 NAG · Datenbekanntgabe für Forschungs- und Präventionsprojekte und Umfragen
1. Die zuständige Einwohnerkontrollbehörde kann die zur Kontaktaufnahme für ein bestimmtes Forschungs- oder Präventionsprojekt notwendigen Adressdaten ausgewählter Einwohnerinnen und Einwohner bekannt geben an
a) öffentliche und private Stellen und Organisationen, die vom Bund, vom Kanton oder einer Gemeinde mit der Durchführung eines bestimmten Forschungs- oder Präventionsprojektes beauftragt worden sind; oder
b) öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen für ihre Forschungsprojekte.
2. Die Empfängerin oder der Empfänger hat sich vor der Datenbekanntgabe zu verpflichten,
a) die Adressdaten ausschliesslich zur Kontaktaufnahme für das bestimmte Forschungsprojekt beziehungsweise für die bestimmte Präventionsmassnahme zu verwenden;
b) die Adressdaten nicht an Dritte weiterzugeben; und
c) für die Informationssicherheit zu sorgen.
3. Die zuständige Einwohnerkontrollbehörde kann öffentlichen Organen die für die Durchführung von Umfragen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Adressdaten ausgewählter Einwohnerinnen und Einwohner bekannt geben.