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122.200 NAG CH-BS

§ 11 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Datenbekanntgabe

Einwohnerregister
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§ 11 NAG · Datenbekanntgabe

1. Soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält, richtet sich die Bekanntgabe von Personendaten durch die zuständige Einwohnerkontrollbehörde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz; IDG) vom 9. Juni 2010.

2. Die Einwohnerkontrollbehörde ist befugt

a) den zuständigen Stellen die erforderlichen Daten zur Herausgabe des Basler Adressbuches und zur Erstellung der Bevölkerungsstatistik bekanntzugeben. Unter Berücksichtigung der Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten gemäss § 28 IDG sind die Einwohnerkontrollbehörden zudem befugt, die erforderlichen Daten für offizielle Schriften der Gemeinden bekanntzugeben;

b) die Daten bei Zu- und Wegzügen sowie beim Wohnungswechsel innerhalb einer Liegenschaft von Einwohnerinnen und Einwohnern mit den registerführenden Stellen anderer Gemeinden, Kantone und beim Bund gemäss den Vorgaben des Bundes in elektronischer Form auszutauschen;

c) privaten Personen oder Organisationen auf schriftliches Gesuch hin Familiennamen und Vornamen, Adresse und Geburtsdatum von einzelnen Personen bekanntzugeben. Weitere Daten, ausgenommen besondere Personendaten, über einzelne Personen können bekanntgegeben werden, soweit schriftlich ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird;

d) privaten Personen und Organisationen auf schriftliches Gesuch hin nach bestimmten Kriterien geordnet Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse von Personen bekanntzugeben, die in der Gemeinde wohnen, wenn die Daten ausschliesslich für schützenswerte ideelle Zwecke verwendet werden. Zulässige Kriterien sind ausschliesslich Alter, Geschlecht, Adresse, Stimmberechtigung und Zuzug.

3. Die Bekanntgabe von Personendaten an private Personen und Organisationen steht unter dem Vorbehalt des Rechts auf Sperrung nach dem IDG.

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