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122.200 NAG CH-BS

§ 10 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Inhalt

Einwohnerregister
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§ 10 NAG · Inhalt

1. Im Einwohnerregister sind folgende Daten zu führen

a) die Identifikatoren und Merkmale nach Art. 6 und 7 RHG von Personen, die sich niedergelassen haben oder sich aufhalten;

b) handlungsfähigkeitseinschränkende oder -aufhebende Beistandschaften;

c) Vormundschaften über Minderjährige;

d) Sperrvermerke.

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