122.200
NAG
CH-BS
§ 10 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Inhalt
Einwohnerregister
§ 10 NAG · Inhalt
1. Im Einwohnerregister sind folgende Daten zu führen
a) die Identifikatoren und Merkmale nach Art. 6 und 7 RHG von Personen, die sich niedergelassen haben oder sich aufhalten;
b) handlungsfähigkeitseinschränkende oder -aufhebende Beistandschaften;
c) Vormundschaften über Minderjährige;
d) Sperrvermerke.