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122.200 NAG CH-BS

§ 1 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 NAG · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt die An-, Um- und Abmeldung natürlicher Personen bei Niederlassung oder Aufenthalt in der Einwohnergemeinde und die Führung eines kantonalen Einwohnerregisters.

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