122.200
NAG
CH-BS
§ 1 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 NAG · Gegenstand
1. Dieses Gesetz regelt die An-, Um- und Abmeldung natürlicher Personen bei Niederlassung oder Aufenthalt in der Einwohnergemeinde und die Führung eines kantonalen Einwohnerregisters.