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121.110 BÜRV CH-BS

§ 9 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Bisherige Ausweisschriften

Zuständigkeiten und Verfahren - Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 BüRV · Bisherige Ausweisschriften

1. Nach erfolgter Aufnahme in das Schweizer Bürgerrecht sind die Bewerberinnen und Bewerber verpflichtet, alle bisherigen ausländerrechtlichen Ausweise beim Passamt abzugeben.

2. Bei Verlust des Schweizer Bürgerrechts sind Art. 36 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 20. Juni 2014 und Art. 7 des Bundesgesetzes über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG) vom 22. Juni 2001 anwendbar.

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