121.110
BÜRV
CH-BS
§ 7 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Einsichtnahme in Vorgangslisten
Zuständigkeiten und Verfahren - Allgemeine Bestimmungen
§ 7 BüRV · Einsichtnahme in Vorgangslisten
1. Muss zur Bearbeitung eines bürgerrechtlichen Geschäfts geprüft werden, ob eine Person strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann das Migrationsamt die Vorgangslisten der Staatsanwaltschaft bzw. Jugendanwaltschaft einsehen.
2. Das Migrationsamt gibt die erhaltenen Daten der Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht betroffen ist, bekannt.