121.110
BÜRV
CH-BS
§ 6 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Auswärtiger Aufenthalt
Zuständigkeiten und Verfahren - Allgemeine Bestimmungen
§ 6 BüRV · Auswärtiger Aufenthalt
1. Der Aufenthalt im Ausland, in einem anderen Kanton oder einer anderen Gemeinde für höchstens ein Jahr im Auftrag des Arbeitgebers oder zu Aus- oder Weiterbildungszwecken unterbricht die Wohnsitzfristen nicht.