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121.110 BÜRV CH-BS

§ 6 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Auswärtiger Aufenthalt

Zuständigkeiten und Verfahren - Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 BüRV · Auswärtiger Aufenthalt

1. Der Aufenthalt im Ausland, in einem anderen Kanton oder einer anderen Gemeinde für höchstens ein Jahr im Auftrag des Arbeitgebers oder zu Aus- oder Weiterbildungszwecken unterbricht die Wohnsitzfristen nicht.

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