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121.110 BÜRV CH-BS

§ 5 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Zuständiges Departement

Zuständigkeiten und Verfahren - Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 BüRV · Zuständiges Departement

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist das zuständige Departement gemäss BüRG.

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