121.110
BÜRV
CH-BS
§ 4 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht
Voraussetzungen für die Aufnahme in das Bürgerrecht - Ausländerinnen und Ausländer
§ 4 BüRV · Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht
1. Bei irrtümlicher Annahme des Schweizer Bürgerrechts erhält die betroffene Person das Bürgerrecht der Gemeinde, die für den Irrtum verantwortlich ist.