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121.110 BÜRV CH-BS

§ 4 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht

Voraussetzungen für die Aufnahme in das Bürgerrecht - Ausländerinnen und Ausländer
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§ 4 BüRV · Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht

1. Bei irrtümlicher Annahme des Schweizer Bürgerrechts erhält die betroffene Person das Bürgerrecht der Gemeinde, die für den Irrtum verantwortlich ist.

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