Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.110 BÜRV CH-BS

§ 32 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Rückerstattung der kantonalen Gebühren

Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32 BüRV · Rückerstattung der kantonalen Gebühren

1. Wird ein Gesuch vor dem Erlass einer Verfügung zurückgezogen, so werden die dem Migrationsamt bezahlten Gebühren entsprechend dem Stand des Verfahrens zurückerstattet.

← § 31 BüRV Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →