121.110
BÜRV
CH-BS
§ 32 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Rückerstattung der kantonalen Gebühren
Gebühren
§ 32 BüRV · Rückerstattung der kantonalen Gebühren
1. Wird ein Gesuch vor dem Erlass einer Verfügung zurückgezogen, so werden die dem Migrationsamt bezahlten Gebühren entsprechend dem Stand des Verfahrens zurückerstattet.