121.110
BÜRV
CH-BS
§ 31 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Vorauszahlung
Gebühren
§ 31 BüRV · Vorauszahlung
1. Das Migrationsamt bzw. die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht betroffen ist, setzt zur Vorauszahlung der Gebühren eine angemessene Frist. Wird die Vorauszahlung nicht innert Frist geleistet, so fällt das Gesuch dahin. Von den Gebühren befreite Personen sind im Umfang dieser Befreiung von der Vorauszahlungspflicht ausgenommen.