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121.110 BÜRV CH-BS

§ 30a Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Erlass der kantonalen Gebühren

Gebühren
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§ 30a BüRV · Erlass der kantonalen Gebühren

1. Personen, die aufgrund von Erwerbsarmut, der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben, einer erstmaligen formalen Ausbildung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer schweren oder lang andauernden Krankheit Leistungen der Sozialhilfe beziehen, können einen Erlass der kantonalen Gebühren beantragen.

2. Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, können einen hälftigen Erlass der kantonalen Gebühren beantragen.

3. Ein Gebührenerlass gemäss Abs. 1 oder 2 ist nur bei der erstmaligen Gesuchseinreichung möglich.

4. Will sich ein Ehepaar oder ein gleichgeschlechtliches Paar in eingetragener Partnerschaft von den Gebühren befreien lassen, so müssen die Kriterien gemäss Abs. 1 oder 2 von beiden Personen erfüllt werden.

5. Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz geboren sind, sowie Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres bei der erstmaligen Gesuchseinreichung von den Gebühren gemäss § 30 Abs. 1 und 2 befreit.

6. Ist bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Paaren eine Person gemäss Abs. 5 von den Gebühren befreit, so trägt die andere die Gebühren für Einzelpersonen.

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