Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.110 BÜRV CH-BS

§ 30 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Kantonale Gebühren

Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 BüRV · Kantonale Gebühren

1. Das Migrationsamt erhebt von Ausländerinnen und Ausländern für die Aufnahme in das Bürgerrecht folgende Gebühren

a) Personen bis 25 Jahre: Fr. 600

b) Personen über 25 Jahre: Fr. 850

c) Familien: Fr. 950

2. Das Migrationsamt erhebt von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern für die Aufnahme in das Bürgerrecht folgende Gebühren (Einzelpersonen und Familien): Fr. 150.

3. Die Gebühren können in Ausnahmefällen bis zum doppelten Betrag erhöht oder bis zur Hälfte reduziert werden, wenn die Behandlung des Geschäfts einen erheblich über oder unter dem Durchschnitt liegenden Arbeitsaufwand erfordert.

4. ...

5. ...

6. Für den Erlass der übrigen bürgerrechtlichen Verfügungen erhebt das Migrationsamt je nach Zeitaufwand: Fr. 100 bis 300.

← § 29 BüRV Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung § 30a BüRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →