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121.110 BÜRV CH-BS

§ 29 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Feststellungsverfahren

Zuständigkeiten und Verfahren - Besondere Verfahren
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§ 29 BüRV · Feststellungsverfahren

1. Wenn fraglich ist, ob eine Person das Bürgerrecht des Kantons bzw. einer seiner Gemeinden besitzt, entscheidet das Justiz- und Sicherheitsdepartement.

2. Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht betroffen ist, wird vorgängig angehört.

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