121.110
BÜRV
CH-BS
§ 29 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Feststellungsverfahren
Zuständigkeiten und Verfahren - Besondere Verfahren
§ 29 BüRV · Feststellungsverfahren
1. Wenn fraglich ist, ob eine Person das Bürgerrecht des Kantons bzw. einer seiner Gemeinden besitzt, entscheidet das Justiz- und Sicherheitsdepartement.
2. Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht betroffen ist, wird vorgängig angehört.