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121.110 BÜRV CH-BS

§ 28 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Entzug des Schweizer, Kantons- und Gemeindebürgerrechts von Doppelbürgerinnen und Doppelbürgern

Zuständigkeiten und Verfahren - Besondere Verfahren
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§ 28 BüRV · Entzug des Schweizer, Kantons- und Gemeindebürgerrechts von Doppelbürgerinnen und Doppelbürgern

1. Das Migrationsamt erteilt den Bundesbehörden die kantonale Zustimmung zum Entzug des Bürgerrechts gemäss Art. 42 BüG.

2. Das Zivilstandsamt gibt dem Migrationsamt Auskunft über den Personenstand der Betroffenen.

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