121.110
BÜRV
CH-BS
§ 26 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Grundsatz
Zuständigkeiten und Verfahren - Erwerb und Verlust des Schweizer, Kantons- und Gemeindebürgerrechts von Gesetzes wegen
§ 26 BüRV · Grundsatz
1. Ist das Bürgerrecht des Kantons bzw. einer seiner Gemeinden betroffen, überprüft das Zivilstandsamt den Personenstand der Betroffenen und stellt den Erwerb oder Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen fest.