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121.110 BÜRV CH-BS

§ 25 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung oder der Wiedereinbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern

Zuständigkeiten und Verfahren - Nichtigerklärung
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§ 25 BüRV · Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung oder der Wiedereinbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern

1. Bei Nichtigerklärungen von erleichterten Einbürgerungen oder Wiedereinbürgerungen von Ausländerinnen und Ausländern erstellt das Migrationsamt zuhanden der Bundesbehörden den Erhebungsbericht gemäss Art. 20 BüV mit der entsprechenden Empfehlung.

2. Ist das Bürgerrecht des Kantons betroffen, gibt das Zivilstandsamt dem Migrationsamt Auskunft über den Personenstand der Betroffenen.

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