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121.110 BÜRV CH-BS

§ 24 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Nichtigerklärung der Aufnahme von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in das Gemeindebürgerrecht

Zuständigkeiten und Verfahren - Nichtigerklärung
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§ 24 BüRV · Nichtigerklärung der Aufnahme von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in das Gemeindebürgerrecht

1. Bei Nichtigerklärungen der Aufnahme von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in das Gemeindebürgerrecht prüft die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht betroffen ist, ob die Voraussetzungen nach kantonalem und kommunalem Recht erfüllt sind, und fasst den Beschluss über die Nichtigerklärung.

2. Das Zivilstandsamt gibt der Bürgergemeinde Auskunft über den Personenstand der Betroffenen.

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