121.110
BÜRV
CH-BS
§ 23 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Nichtigerklärung der ordentlichen Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern oder der Aufnahme von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in das Kantonsbürgerrecht
Zuständigkeiten und Verfahren - Nichtigerklärung
§ 23 BüRV · Nichtigerklärung der ordentlichen Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern oder der Aufnahme von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in das Kantonsbürgerrecht
1. Der Regierungsrat ist zuständig für Nichtigerklärungen ordentlicher Einbürgerungen von Ausländerinnen und Ausländern, bei denen das Bürgerrecht des Kantons betroffen ist, sowie Nichtigerklärungen der Aufnahmen von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in das Kantonsbürgerrecht.
2. Das Migrationsamt prüft, ob die Voraussetzungen nach Bundesrecht bzw. kantonalem Recht erfüllt sind.
3. Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht betroffen ist, nimmt zuhanden des Migrationsamts Stellung.
4. Das Zivilstandsamt gibt dem Migrationsamt Auskunft über den Personenstand der Betroffenen.
5. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement stellt beim Regierungsrat den Antrag auf Durchführung der oder Verzicht auf die Nichtigerklärung.