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121.110 BÜRV CH-BS

§ 22 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Beizubringende Unterlagen

Zuständigkeiten und Verfahren - Entlassung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Gemeindebürgerrecht
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§ 22 BüRV · Beizubringende Unterlagen

1. § 11 Abs. 1 Bst. f und g sind anwendbar.

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