121.110
BÜRV
CH-BS
§ 21 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Verfahren
Zuständigkeiten und Verfahren - Entlassung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Gemeindebürgerrecht
§ 21 BüRV · Verfahren
1. Gesuche um Entlassung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Gemeindebürgerrecht sind bei der Bürgergemeinde einzureichen, deren Bürgerrecht betroffen ist.
2. Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht betroffen ist
a) prüft, ob die Voraussetzungen nach kantonalem und kommunalem Recht erfüllt sind;
b) fasst den Beschluss über die Entlassung aus dem Bürgerrecht.
3. Das Zivilstandsamt gibt der Bürgergemeinde Auskunft über den Personenstand der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller.