121.110
BÜRV
CH-BS
§ 2 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Wiederaufnahme
Voraussetzungen für die Aufnahme in das Bürgerrecht - Schweizer Bürgerinnen und Bürger
§ 2 BüRV · Wiederaufnahme
1. Schweizer Bürgerinnen und Bürger können ein Gesuch um Wiederaufnahme in ihr früheres Kantons- bzw. Gemeindebürgerrecht stellen, wenn sie dieses als Minderjährige durch die Entlassung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge aus dem Bürgerrecht verloren haben.
2. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in einer Gemeinde des Kantons wohnen und die Voraussetzungen von § 13 BüRG erfüllen.