§ 19 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Verfahren
§ 19 BüRV · Verfahren
1. Die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Gesuchen um Entlassung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Kantonsbürgerrecht in Verbindung mit der Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht richtet sich nach Bundesrecht.
2. Gesuche um Entlassung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Kantonsbürgerrecht sind beim Migrationsamt einzureichen.
3. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement
a) verfügt in Form einer Entlassungsurkunde die Entlassung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Kantonsbürgerrecht in Verbindung mit der Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht;
b) verfügt die Entlassung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Kantonsbürgerrecht.
4. Das Migrationsamt
a) prüft bei Entlassungen von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Kantonsbürgerrecht in Verbindung mit Entlassungen aus dem Schweizer Bürgerrecht, ob die Voraussetzungen nach Bundesrecht erfüllt sind;
b) prüft bei Entlassungen von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern aus dem Kantonsbürgerrecht, ob die Voraussetzungen nach kantonalem Recht erfüllt sind;
c) gibt dem Zivilstandsamt Kenntnis davon, wenn die Entlassung aus dem Bürgerrecht wirksam geworden ist.
5. Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht betroffen ist, nimmt zuhanden des Migrationsamts Stellung zum Gesuch.
6. Das Zivilstandsamt gibt dem Migrationsamt Auskunft über den Personenstand der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller.