121.110
BÜRV
CH-BS
§ 18 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Beizubringende Unterlagen
Zuständigkeiten und Verfahren - Wiedereinbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern
§ 18 BüRV · Beizubringende Unterlagen
1. Die mit dem Gesuchsformular einzureichenden Unterlagen richten sich nach Bundesrecht.