121.110
BÜRV
CH-BS
§ 17 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Verfahren
Zuständigkeiten und Verfahren - Wiedereinbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern
§ 17 BüRV · Verfahren
1. Die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Gesuchen um Wiedereinbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern richtet sich nach Bundesrecht.
2. Das Migrationsamt erstellt zuhanden der Bundesbehörden den Erhebungsbericht gemäss Art. 18 BüV mit der entsprechenden Empfehlung.
3. Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht beantragt wird, nimmt zuhanden des Migrationsamts Stellung zum Gesuch.
4. Wird das Bürgerrecht des Kantons beantragt, gibt das Zivilstandsamt den Bundesbehörden Auskunft über den Personenstand der Bewerberinnen und Bewerber.