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121.110 BÜRV CH-BS

§ 16 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Wiederaufnahme von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern

Zuständigkeiten und Verfahren - Aufnahme von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in das Kantons- bzw. Gemeindebürgerrecht
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§ 16 BüRV · Wiederaufnahme von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern

1. §§ 14 und 15 sind sinngemäss anwendbar, mit Ausnahme von § 14 Abs. 6.

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