§ 14 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Verfahren
§ 14 BüRV · Verfahren
1. Gesuche von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern um Aufnahme in das Kantons- bzw. Gemeindebürgerrecht sind bei der Bürgergemeinde einzureichen, deren Bürgerrecht beantragt wird.
2. Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht beantragt wird
a) prüft das Vorliegen der Voraussetzungen von §§ 3 und 13 BüRG;
b) fasst den Beschluss über die Aufnahme der Bewerberinnen und Bewerber in das Gemeindebürgerrecht;
c) leitet den Beschluss über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht an das Migrationsamt weiter, sofern die Bewerberinnen und Bewerber das Kantonsbürgerrecht nicht bereits besitzen.
3. Das Migrationsamt prüft bei Gesuchen von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern um Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht das Vorliegen der Voraussetzungen von Abs. 2 Bst. a.
4. Das Zivilstandsamt gibt dem Migrationsamt bzw. der Bürgergemeinde Auskunft über den Personenstand der Bewerberinnen und Bewerber.
5. Wird die Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht beantragt, stellt das Justiz- und Sicherheitsdepartement beim Regierungsrat den Antrag auf Gutheissung oder Abweisung des Gesuchs.
6. § 10 Abs. 6 ist sinngemäss anwendbar.