Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.110 BÜRV CH-BS

§ 14 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Verfahren

Zuständigkeiten und Verfahren - Aufnahme von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in das Kantons- bzw. Gemeindebürgerrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 BüRV · Verfahren

1. Gesuche von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern um Aufnahme in das Kantons- bzw. Gemeindebürgerrecht sind bei der Bürgergemeinde einzureichen, deren Bürgerrecht beantragt wird.

2. Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht beantragt wird

a) prüft das Vorliegen der Voraussetzungen von §§ 3 und 13 BüRG;

b) fasst den Beschluss über die Aufnahme der Bewerberinnen und Bewerber in das Gemeindebürgerrecht;

c) leitet den Beschluss über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht an das Migrationsamt weiter, sofern die Bewerberinnen und Bewerber das Kantonsbürgerrecht nicht bereits besitzen.

3. Das Migrationsamt prüft bei Gesuchen von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern um Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht das Vorliegen der Voraussetzungen von Abs. 2 Bst. a.

4. Das Zivilstandsamt gibt dem Migrationsamt bzw. der Bürgergemeinde Auskunft über den Personenstand der Bewerberinnen und Bewerber.

5. Wird die Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht beantragt, stellt das Justiz- und Sicherheitsdepartement beim Regierungsrat den Antrag auf Gutheissung oder Abweisung des Gesuchs.

6. § 10 Abs. 6 ist sinngemäss anwendbar.

← § 13 BüRV Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung § 15 BüRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →