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121.110 BÜRV CH-BS

§ 11 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Beizubringende Unterlagen und Angaben

Zuständigkeiten und Verfahren - Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern
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§ 11 BüRV · Beizubringende Unterlagen und Angaben

1. Von den Bewerberinnen und Bewerbern sind beizubringen

a) Passkopie;

b) Steuerausweis;

c) Personalien von vier Referenzpersonen;

d) Nachweis für die Sprachkompetenzen gemäss § 8 Abs. 2 Bst. a-c BüRG oder Sprachzertifikat gemäss § 3 Abs. 2;

e) gemäss der eidgenössischen Zivilstandsverordnung (ZStV) vom 28. April 2004 für die Gesuchsbearbeitung erforderliche Urkunden;

f) für miteinbezogene Kinder bei alleiniger elterlicher Sorge: Nachweis der alleinigen elterlichen Sorge sowie Personenstandsausweis, sofern die Kinder nicht bereits im Familienausweis aufgeführt sind;

g) für miteinbezogene Kinder bei gemeinsamer oder fehlender elterlicher Sorge: schriftliche Einwilligung der (Mit-)Inhaberin bzw. des (Mit-)Inhabers der elterlichen Sorge bzw. der Person, welche die Vormundschaft übernommen hat, sowie Personenstandsausweis, sofern die Kinder nicht bereits im Familienausweis aufgeführt sind.

2. Ist es für die Gesuchsbearbeitung erforderlich, können die Bewerberinnen und Bewerber dazu aufgefordert werden, zusätzlich beizubringen

a) Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister;

b) Auszug aus dem Strafregister;

c) Angaben der Sozialhilfebehörden über allfällige bezogene finanzielle Leistungen;

d) * Wohnsitzbescheinigung;

e) * Angaben der für Sozialbeiträge zuständigen Behörden über allfällige bezogene Ergänzungsleistungen;

f) * weitere zur Prüfung der jeweiligen Kriterien erforderliche Unterlagen.

3. Die Zivilstandsurkunden, der Steuerausweis, die Auszüge aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister bzw. aus dem Strafregister sowie die Angaben der Sozialhilfebehörden und der für Sozialbeiträge zuständigen Behörden dürfen nicht älter als drei Monate sein.

4. Die Referenzpersonen müssen Schweizer Bürgerinnen bzw. Bürger sein und Wohnsitz in der Schweiz haben. Diese beiden Voraussetzungen gelten nicht für die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten der Bewerberin bzw. des Bewerbers. Ehepaare sowie in eingetragener Partnerschaft oder im Konkubinat lebende Paare gelten als eine Referenzperson.

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