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121.110 BÜRV CH-BS

§ 10 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Verfahren

Zuständigkeiten und Verfahren - Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern
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§ 10 BüRV · Verfahren

1. Gesuche um ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern sind beim Migrationsamt einzureichen.

2. Das Migrationsamt

a) prüft das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 9 und 10 BüG, §§ 3, 4 Abs. 1 Bst. a und b sowie 5-12 BüRG;

b) erstellt zuhanden der Bundesbehörden den Erhebungsbericht gemäss Art. 17 BüV mit der entsprechenden Empfehlung;

c) holt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ein.

3. Die Bürgergemeinde, deren Bürgerrecht beantragt wird

a) führt mit den Bewerberinnen und Bewerbern das Einbürgerungsgespräch;

b) prüft das Vorliegen der Voraussetzungen von Abs. 2 Bst. a;

c) fasst den kommunalen Aufnahmebeschluss.

4. Das Zivilstandsamt gibt dem Migrationsamt Auskunft über den Personenstand der Bewerberinnen und Bewerber.

5. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement stellt beim Regierungsrat den Antrag auf Gutheissung oder Abweisung des Gesuchs.

6. Der Regierungsrat und der Bürgerrat der Bürgergemeinde stellen den Bürgerbrief aus. Dieser wird von der Bürgergemeinde ausgehändigt.

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