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121.110 BÜRV CH-BS

§ 1 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) - Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Voraussetzungen für die Aufnahme in das Bürgerrecht - Schweizer Bürgerinnen und Bürger
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§ 1 BüRV · Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

1. Für die Beurteilung einer erheblichen oder wiederholten Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen (§ 6 Abs. 1 Bst. a des Bürgerrechtsgesetzes [BüRG] vom 19. Oktober 2017) gelten Art. 4 Abs. 2-5 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV) vom 17. Juni 2016 sinngemäss.

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