Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.100 BÜRG CH-BS

§ 9 Bürgerrechtsgesetz (BüRG) - Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung

Voraussetzungen für die Aufnahme in das Bürgerrecht - Ausländerinnen und Ausländer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 BüRG · Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung

1. Die Bewerberinnen oder Bewerber nehmen am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Aufnahme in das Bürgerrecht decken durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

2. Die Bewerberinnen oder Bewerber nehmen am Erwerb von Bildung teil, wenn sie im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Aufnahme in das Bürgerrecht in Aus- oder Weiterbildung sind.

3. Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Verfahrens um Aufnahme in das Bürgerrecht Sozialhilfe bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet.

← § 8 BüRG Bürgerrechtsgesetz (BüRG) - Geltungsbereich § 10 BüRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →