§ 9 Bürgerrechtsgesetz (BüRG) - Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
§ 9 BüRG · Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
1. Die Bewerberinnen oder Bewerber nehmen am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Aufnahme in das Bürgerrecht decken durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
2. Die Bewerberinnen oder Bewerber nehmen am Erwerb von Bildung teil, wenn sie im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Aufnahme in das Bürgerrecht in Aus- oder Weiterbildung sind.
3. Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Verfahrens um Aufnahme in das Bürgerrecht Sozialhilfe bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet.