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121.100 BÜRG CH-BS

§ 8 Bürgerrechtsgesetz (BüRG) - Sprachnachweis

Voraussetzungen für die Aufnahme in das Bürgerrecht - Ausländerinnen und Ausländer
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§ 8 BüRG · Sprachnachweis

1. Die Bewerberinnen oder Bewerber müssen in der deutschen Sprache mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen.

2. Der Nachweis für die Sprachkompetenzen nach Abs. 1 gilt als erbracht, wenn die Bewerberinnen oder Bewerber

a) die deutsche Sprache als Muttersprache sprechen und schreiben;

b) während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in deutscher Sprache und im deutschsprachigen Raum besucht haben;

c) eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in deutscher Sprache und im deutschsprachigen Raum abgeschlossen haben; oder

d) über einen Sprachnachweis verfügen, der die Sprachkompetenzen nach Abs. 1 bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht.

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