121.100
BÜRG
CH-BS
§ 6 Bürgerrechtsgesetz (BüRG) - Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Voraussetzungen für die Aufnahme in das Bürgerrecht - Ausländerinnen und Ausländer
§ 6 BüRG · Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
1. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet nicht, wer
a) gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt missachtet;
b) öffentlich-rechtliche oder wichtige privatrechtliche Verpflichtungen finanzieller Natur nicht erfüllt;
c) nachweislich Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, oder Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt.