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121.100 BÜRG CH-BS

§ 6 Bürgerrechtsgesetz (BüRG) - Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Voraussetzungen für die Aufnahme in das Bürgerrecht - Ausländerinnen und Ausländer
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§ 6 BüRG · Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

1. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet nicht, wer

a) gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt missachtet;

b) öffentlich-rechtliche oder wichtige privatrechtliche Verpflichtungen finanzieller Natur nicht erfüllt;

c) nachweislich Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, oder Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt.

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