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121.100 BÜRG CH-BS

§ 4 Bürgerrechtsgesetz (BüRG) - Materielle Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufnahme in das Bürgerrecht - Ausländerinnen und Ausländer
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§ 4 BüRG · Materielle Voraussetzungen

1. Die Aufnahme in das Bürgerrecht setzt voraus, dass die Bewerberinnen oder Bewerber

a) erfolgreich integriert sind;

b) mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut sind; und

c) keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen.

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