121.100
BÜRG
CH-BS
§ 4 Bürgerrechtsgesetz (BüRG) - Materielle Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Aufnahme in das Bürgerrecht - Ausländerinnen und Ausländer
§ 4 BüRG · Materielle Voraussetzungen
1. Die Aufnahme in das Bürgerrecht setzt voraus, dass die Bewerberinnen oder Bewerber
a) erfolgreich integriert sind;
b) mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut sind; und
c) keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen.