121.100
BÜRG
CH-BS
§ 3 Bürgerrechtsgesetz (BüRG) - Formelle Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Aufnahme in das Bürgerrecht - Allgemeine Bestimmungen
§ 3 BüRG · Formelle Voraussetzungen
1. Bewerberinnen und Bewerber können ein Gesuch um Aufnahme in das Bürgerrecht ihrer Wohnsitzgemeinde einreichen, wenn sie seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in dieser Gemeinde wohnen.
2. Das Mindestalter für das Einreichen eines selbstständigen Gesuchs um Aufnahme in das Bürgerrecht beträgt zwölf Jahre.