121.100
BÜRG
CH-BS
§ 27 Bürgerrechtsgesetz (BüRG) - Übergangsregelung
Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 27 BüRG · Übergangsregelung
1. Erwerb und Verlust des Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.
2. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.