121.100
BÜRG
CH-BS
§ 24 Bürgerrechtsgesetz (BüRG) - Gebühren
Gebühren
§ 24 BüRG · Gebühren
1. Die Aufnahme in das Bürgerrecht erfolgt gegen Vorauszahlung der kantonalen und kommunalen Gebühren.
2. Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz geboren sind, sowie Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres bei der erstmaligen Gesuchseinreichung von den Gebühren nach Abs. 1 befreit. Der Kanton trägt die Kosten.