121.100
BÜRG
CH-BS
§ 23 Bürgerrechtsgesetz (BüRG) - Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
Verfahren
§ 23 BüRG · Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
1. Die Bewerberinnen und Bewerber haben wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
2. Die Bewerberinnen und Bewerber sind bis zum Abschluss des Verfahrens um Aufnahme in das Bürgerrecht verpflichtet, unverzüglich alle Änderungen mitzuteilen, von denen sie wissen oder wissen müssten, dass sie für den Entscheid massgeblich sein können.
3. Die kantonalen und kommunalen Behörden sind auf begründetes und schriftliches Gesuch hin verpflichtet, den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Daten bekanntzugeben.