Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
121.100 BÜRG CH-BS

§ 22 Bürgerrechtsgesetz (BüRG) - Wechsel des Wohnsitzes während des Verfahrens

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 BüRG · Wechsel des Wohnsitzes während des Verfahrens

1. Liegt die Zusicherung der Aufnahme in das kommunale Bürgerrecht vor, bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton bestehen. In allen anderen Fällen wird das Verfahren gegenstandslos.

← § 21 BüRG Bürgerrechtsgesetz (BüRG) - Geltungsbereich § 23 BüRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →