121.100
BÜRG
CH-BS
§ 22 Bürgerrechtsgesetz (BüRG) - Wechsel des Wohnsitzes während des Verfahrens
Verfahren
§ 22 BüRG · Wechsel des Wohnsitzes während des Verfahrens
1. Liegt die Zusicherung der Aufnahme in das kommunale Bürgerrecht vor, bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton bestehen. In allen anderen Fällen wird das Verfahren gegenstandslos.