121.100
BÜRG
CH-BS
§ 20 Bürgerrechtsgesetz (BüRG) - Ablehnung des Gesuchs
Verfahren
§ 20 BüRG · Ablehnung des Gesuchs
1. Sind die Voraussetzungen für die Bürgerrechtserteilung nicht erfüllt, wird den Bewerberinnen oder Bewerbern vor einem behördlichen Entscheid das rechtliche Gehör gewährt.
2. Der Regierungsrat und die Bürgergemeinden erlassen ablehnende Entscheide in Form einer anfechtbaren Verfügung.