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121.100 BÜRG CH-BS

§ 20 Bürgerrechtsgesetz (BüRG) - Ablehnung des Gesuchs

Verfahren
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§ 20 BüRG · Ablehnung des Gesuchs

1. Sind die Voraussetzungen für die Bürgerrechtserteilung nicht erfüllt, wird den Bewerberinnen oder Bewerbern vor einem behördlichen Entscheid das rechtliche Gehör gewährt.

2. Der Regierungsrat und die Bürgergemeinden erlassen ablehnende Entscheide in Form einer anfechtbaren Verfügung.

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